Gerhard Schulze
2006-12-20 11:51:33 UTC
Nach Auskunft der Bonner Bundesnetzagentur sind Telekommunikationsanbieter
verpflichtet, für Rechnungsfragen eine kostenfreie Rufnummer anzugeben.
Dies ergibt sich aus § 15 Absatz 2 der Telekommunikations-Kunden-
schutzverordnung.[1] Dort heißt es:
"Die Rechnung muss die Namen, ladungsfähigen Anschriften und kostenfreie
Servicenummer der einzelnen Anbieter von Netzdienstleistungen erkennen
lassen."
Kunden, die diesbezüglich Probleme mit ihrem Anbieter haben, sollten sich
mit ihrer Beschwerde an die Bundesnetzagentur in Bonn wenden.
(Sendung "Markt" im WDR Frensehen vom 18.12.2006)
[1] http://bundesrecht.juris.de/tkv_1998/__15.html
verpflichtet, für Rechnungsfragen eine kostenfreie Rufnummer anzugeben.
Dies ergibt sich aus § 15 Absatz 2 der Telekommunikations-Kunden-
schutzverordnung.[1] Dort heißt es:
"Die Rechnung muss die Namen, ladungsfähigen Anschriften und kostenfreie
Servicenummer der einzelnen Anbieter von Netzdienstleistungen erkennen
lassen."
Kunden, die diesbezüglich Probleme mit ihrem Anbieter haben, sollten sich
mit ihrer Beschwerde an die Bundesnetzagentur in Bonn wenden.
(Sendung "Markt" im WDR Frensehen vom 18.12.2006)
[1] http://bundesrecht.juris.de/tkv_1998/__15.html