Discussion:
Kostenlose Hotline - Pflicht!
(zu alt für eine Antwort)
Gerhard Schulze
2006-12-20 11:51:33 UTC
Permalink
Nach Auskunft der Bonner Bundesnetzagentur sind Telekommunikationsanbieter
verpflichtet, für Rechnungsfragen eine kostenfreie Rufnummer anzugeben.
Dies ergibt sich aus § 15 Absatz 2 der Telekommunikations-Kunden-
schutzverordnung.[1] Dort heißt es:
"Die Rechnung muss die Namen, ladungsfähigen Anschriften und kostenfreie
Servicenummer der einzelnen Anbieter von Netzdienstleistungen erkennen
lassen."
Kunden, die diesbezüglich Probleme mit ihrem Anbieter haben, sollten sich
mit ihrer Beschwerde an die Bundesnetzagentur in Bonn wenden.

(Sendung "Markt" im WDR Frensehen vom 18.12.2006)

[1] http://bundesrecht.juris.de/tkv_1998/__15.html
Michael Holzt
2006-12-20 12:36:56 UTC
Permalink
Post by Gerhard Schulze
Nach Auskunft der Bonner Bundesnetzagentur sind Telekommunikationsanbieter
verpflichtet, für Rechnungsfragen eine kostenfreie Rufnummer anzugeben.
Dies ergibt sich aus § 15 Absatz 2 der Telekommunikations-Kunden-
schutzverordnung.
Nein, ergibt es sich nicht. Daher bezweifele ich auch, daß die Bundesnetzagentur
so einen Blödsinn behauptet hat. Du beziehst Dich ja offenbar auch überhaupt
nicht entgegen Deiner irreführenden Darstellung im ersten Satz auf eine Auskunft
der Bundesnetzagentur, sondern auf die womöglich falsche Darstellung in einer
TV-Sendung. Offenbar ist man beim WDR zu blöd zum lesen.

Eigentlich muß man den Paragraphen nur mal begreifend _lesen_ um zu erkennen,
daß sich der §15 TKV definitiv _nur_ auf Leistungen von "anderen Anbietern
von Telekommunikationsleistungen" bezieht. Er bezieht sich also bei direkten
(Vollanschluß-)Kunden der Telekom _nicht_ auf Leistungen die die Telekom erbringt,
und bei Vollanschluß-Kunden z.B. der Versatel _nicht_ auf Leistungen, die die
Versatel erbringt. Denn solche Leistungen werden durch den §15 TKV gar nicht
behandelt.

Der Paragraph verpflichtet die Telekom, die Leistungen anderer Anbieter (z.B.
Call-By-Call) über die Telefonrechnung abzurechnen. Würde Versatel die Nutzung
anderer Anbieter ermöglichen (was man nicht tut), wäre sie analog verpflichtet.
Für _diese_ Leistungen muß eine kostenfreie Rufnummer angegeben werden, aber
das dürfte kaum durchsetzbar sein, denn die Vorschrift richtet sich gegen den
Betreiber des Anschlußes, und der kann andere Anbieter schlecht dazu zwingen,
eine entsprechende Rufnummer einzurichten und bekanntzugeben. Von daher dürfte
sich die Verpflichtung praktisch darauf reduzieren, eine solche Nummer angeben
zu müssen, wenn sie vorhanden und bekannt ist. Und das ganze gilt eh nur, wenn
der Kunde keine andere Vereinbarung mit den Drittanbietern getroffen hat.

Aber wie gesagt: Mit den Leistungen des Anschlußanbieters selber hat das alles
herzlich wenig zu tun, und daher muß auch z.B. die Versatel keine kostenfreie
Rufnummer anbieten - zumindest nicht auf Basis des genannten Paragraphen. Schon
erschreckend, daß der WDR so einen Quatsch behauptet.
--
"We're nympholeptics, desiring the unobtainable. We risk sanity for moments
of temporary enlightenment. So many ideas, so little memory. The last thought
killed by anticipation of the next. We feel an oberwhelming feeling of love;
we flow in unison." -- Jip (John Simm) in 'Human Traffic'
Lesen Sie weiter auf narkive:
Loading...